Marburg, den 24. April 2022
gemäß den Richtlinien des Illustratoren Organisation e.V. (IO)
Um Diversität sprachlich abzubilden und für einen besseren Lesefluss zu sorgen, verwende ich den Gender-Doppelpunkt (:) und die feminine Form. Weitere Informationen finden Sie in meinem Beitrag über gendersensible und inklusive Sprache.
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Auftraggeber:in und Tobias Funk, im Folgenden ‚Künstler‘ genannt, ausschließlich. Abweichende Individualvereinbarungen, Vertrags- und Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, auch für alle zukünftigen Folgegeschäfte einschließlich solcher, die mündlich, insbesondere telefonisch, abgeschlossen werden, selbst dann, wenn in den Folgegeschäften nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2. Urheberschutz und Nutzungsrecht
Die vom Künstler zu erbringenden Leistungen unterfallen dem Urheberrechtsschutz. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes. Die Zahlung lediglich eines Werkhonorars berechtigt noch nicht zur Nutzung. Hierzu bedarf es vielmehr einer gesonderten Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten und deren angemessener Vergütung.
3. Aufträge
Vom Künstler übermittelte Bestätigungen oder Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn die Auftraggeber:in nicht unverzüglich widerspricht.
Der Künstler ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Dritte heranzuziehen. In diesem Fall wird er deren etwaige Nutzungsrechte und sonstigen Rechte in dem der Auftraggeber:in geschuldeten Umfang erwerben und ihr einräumen.
4. Vergütung
Alle Tätigkeiten, die für die Auftraggeber:in erbracht werden, einschließlich Präsentationen, Entwürfe und Werkzeichnungen, sind vergütungspflichtig, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
Die Vergütung setzt sich zusammen aus:
a) der Entwurfsvergütung
b) der Werkzeichnungsvergütung
c) der Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte an der Werkzeichnung.
Mangels anderweitiger Vereinbarungen wird eine von der Auftraggeber:in versprochene und/oder gezahlte Vergütung wie folgt auf die einzelnen Vergütungsbestandteile angerechnet:
30 % auf die Entwurfsvergütung
30 % auf die Werkzeichnungsvergütung
40 % auf die Nutzungsrechte, sofern solche eingeräumt werden.
Der Vergütungsanspruch für etwaig eingeräumte Nutzungsrechte entsteht unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Auftraggeber:in von den Nutzungsrechten Gebrauch macht. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, so entfällt die Vergütung für die Nutzung, nicht jedoch die Vergütung für die bis dahin geleisteten Arbeiten. Vorschläge der Auftraggeber:in oder ihre sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
Werden keine Nutzungsrechte vereinbart, ändert sich die Verteilung wie folgt:
50 % auf die Entwurfsvergütung
50 % auf die Werkzeichnungsvergütung.
Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten sind. Die Künstlersozialversicherungsabgabe ist von der Auftraggeber:in zusätzlich zu entrichten und nicht in der Vergütung enthalten.
5. Zahlungsbedingungen
Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Diese ist ohne Abzug zahlbar. Erstreckt sich ein Auftrag in seiner Abwicklung über mehr als vier Wochen oder erfordert dieser vom Künstler finanzielle Vorleistungen, die 50 % der zu entrichtenden Vergütung übersteigen, so sind folgende Abschlagszahlungen zu leisten:
1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung
1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten
1/3 nach Ablieferung.
Wird der Vertrag vorzeitig beendet, so verbleiben dem Künstler zumindest die Ansprüche auf die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung nach dem oben Genannten bereits fällig gewordenen Abschlagszahlungen. Im Übrigen gilt § 649 BGB. Die Auftraggeber:in gerät mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, wenn sie nach Ablauf von 14 Tagen nach Ablieferung nicht zahlt, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
Nutzt die Auftraggeber:in die Leistungen nicht im vereinbarten Umfang, entsteht ihr daraus kein Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung der Vergütung. Aufrechnungsrechte stehen ihr nur zu, wenn ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Künstler anerkannt sind.
6. Nutzungsrechte, Eigentum, Eigenwerbung
An den Arbeiten oder Leistungen des Künstlers werden, soweit vereinbart, nur Nutzungsrechte eingeräumt. Ein Eigentumsrecht, insbesondere an Entwürfen (Skizzen, Layouts) und Werkzeichnungen (Final Art), die er erstellt oder erstellen lässt, wird nicht eingeräumt. Alle der Auftraggeber:in im Rahmen des Auftrags übergebenen zwei- und/oder dreidimensionalen Werkstücke (Entwürfe, Werkzeichnungen, Modelle, Muster, Konzeptionen) bleiben im Eigentum des Künstlers. Der Auftraggeber:in wird ein Recht zum Besitz nur solange eingeräumt, als sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Leistung des Künstlers auf den Besitz der Werkstücke zwingend angewiesen ist. In jedem Fall endet das Recht zum Besitz spätestens mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen ihr und dem Künstler.
Die Werkstücke sind nach Ende des Rechts zum Besitz unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Rücksendung erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Auftraggeber:in. Bei Beschädigung oder Verlust hat sie Schadensersatz in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu leisten, ohne durch eine solche Zahlung Eigentumsrechte zu erwerben.
Die der Auftraggeber:in überlassenen Entwürfe dienen der Absprache mit ihr. Weitergehende Nutzungsrechte daran werden ihr nicht eingeräumt. Eine etwaige weitergehende vertragliche Nutzungsrechtseinräumung bezieht sich, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, ausschließlich auf die abgenommene Werkzeichnung. Die Leistungen und Werke des Künstlers dürfen nur in dem Umfang verwertet werden, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus dem Zweck des Auftrags ergibt.
Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen erhält die Auftraggeber:in nur einfache Nutzungsrecht oder sonstige Rechte, und zwar
nur für die vereinbarte Dauer und den vereinbarten inhaltlichen und räumlichen Umfang der Nutzung; räumlich geht der Umfang der Nutzungsrechtseinräumung mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung zumindest nicht über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus.
Jede andere oder über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Nutzungsrechtseinräumung sowie gegen Zahlung einer dem Umfang der Mehrnutzung im Verhältnis zum Entgelt der ursprünglichen Nutzung entsprechenden Vergütung zulässig.
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Künstlers. Über den Umfang der Nutzung steht ihm ein Auskunftsanspruch zu. Vorschläge oder Vorgaben der Auftraggeber:in sowie sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht von ihr. Rechte an den Leistungen des Künstlers, insbesondere Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der gesamten den Auftrag betreffenden Vergütung des Künstlers auf sie über.
Der Künstler hat das Recht, seine Arbeit zu signieren und auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Bei der digitalen Erfassung der Werke muss der Name des Künstlers mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden.
Die Auftraggeber:in ist nicht berechtigt, die Leistungen (weder die Originale oder digitale Dateien noch Reproduktionen) in Teilen oder als Ganzes zu bearbeiten oder sonst zu verändern und/oder bearbeiten oder verändern zu lassen, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Rechteeinräumung. Diese zusätzliche Rechteeinräumung ist in jedem Fall gesondert zu vergüten.
Zur Aufbewahrung ist der Künstler danach nicht verpflichtet. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, Arbeitsdateien, die im Computer erstellt wurden, einschließlich des Quellcodes, aufzubewahren und/oder an die Auftraggeber:in herauszugeben. Wünscht sie die Aufbewahrung und/oder Herausgabe von Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
Bei einer Verletzung der Nutzungs-, Bearbeitungs- oder Namensnennungsrechte ist der Künstler berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen vereinbarten Grundvergütung zu verlangen. Das Recht, neben der Vertragsstrafe Schadensersatzansprüche, Geldentschädigungsansprüche oder sonstige Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt.
Alle von ihm erbrachten Leistungen dürfen uneingeschränkt vom Künstler zum Zwecke der Eigenwerbung genutzt werden, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
Von der Einräumung der Nutzungsrechte unberührt bleibt das Recht des Künstlers, Ansprüche wegen ungenehmigter Nutzung der von ihm erstellten Werke auf Social Media Plattformen im eigenen Namen geltend zu machen. Der Künstler bleibt in jedem Fall berechtigt, Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, ungerechtfertigte Bereicherung und Auskunft über den Umfang der Verletzungen seiner Urheberrechte gegenüber der im Verletzungsfall haftenden Plattformbetreiber:in durchzusetzen.
Erhält die Auftraggeber:in Kenntnis von einer ungenehmigten Nutzung auf einer Social Media Plattform, wird sie den Künstler hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
Mangels anderweitiger Vereinbarungen werden der Auftraggeber:in während der Entwurfsphase je Entwurf ein – nicht Bildelemente tauschender – Optimierungsschritt nach ihren Angaben eingeräumt, ohne dass dieses als Sonderleistung berechnet wird. Jede weitere Änderung und/oder neue Schaffung und Vorlage von Entwürfen, die Änderung und/oder neue Schaffung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (z.B. Manuskriptstudium), Nebenkosten (z.B. Kurier:innen) oder technische Kosten (z.B. für Reproduktionen, Datenträger) werden je nach Aufwand gesondert berechnet. Der Künstler wird den Aufwand nach einem von ihm nach billigem Ermessen festzusetzenden Stunden- bzw. Tagessatz berechnen, der sich an den Vergütungsempfehlungen des IO orientiert. Etwas anderes ergibt sich, wenn derartige Leistungen ausdrücklich unter Angabe der Höhe der Vergütung in der Auftragsbestätigung enthalten sind.
Wird der Vertrag aus Gründen, die der Künstler nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt, sind – neben der nach Ziffer 4 und 5 zu zahlenden Teilvergütung – die angefallenen Nebenkosten von der Auftraggeber:in zu erstatten. Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten sind.
8. Mitwirkung der Auftraggeber:in
Die Auftraggeber:in ist verpflichtet, dem Künstler rechtzeitig sämtliche zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Informationen sowie erforderliches Datenmaterial in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen.
Die Auftraggeber:in stellt sicher, dass der Künstler die zur Nutzung dieser Unterlagen erforderlichen Rechte erhält. Sie ist weiter verpflichtet, den Künstler auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung seiner Lieferungen und Leistungen bedeutungsvoll sein können, und von denen sie erkennen kann, dass diese dem Künstler möglicherweise unbekannt sind. Eine Aufbewahrung und Rückgabe der überlassenen Unterlagen an sie erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird und nur auf Rechnung und Gefahr von ihr.
Gerät die Auftraggeber:in durch das Unterlassen der Mitwirkungspflichten in Annahmeverzug, kann der Künstler eine angemessene Entschädigung verlangen.
Soweit der Künstler zusammen mit der Auftraggeber:in gemeinsam Entwicklungsstufen definiert und sie zur Erreichung dieser Entwicklungsstufen eigene Leistungen erbringen muss, so ist sie verpflichtet, alle von ihr zu erbringenden Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
9. Lieferung, Lieferzeit
Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt, von der Auftraggeber:in zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen von ihr rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt sind. Geschieht dies nicht und ist auch eine rechtzeitige Lieferung der Leistung mit einer, von ihr akzeptierten Zusatzvergütung für erhöhten Kostenaufwand nicht mehr möglich, so verlängert sich die Frist zur Lieferung um einen angemessenen Zeitraum. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Die Lieferverpflichtungen des Künstlers sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung erbracht sind. Ist die Nichteinhaltung einer
vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, Störungen der Telekommunikation, Störungen des Computers, schwere Krankheit, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige vom Künstler nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferzeit für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass er sich beim Eintritt eines dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt werden der Auftraggeber:in angezeigt. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die sie zu vertreten hat, so kann der Künstler Schadensersatz verlangen, den er durch angemessene Erhöhung der Vergütung entsprechend den hier vereinbarten Vergütungsregeln nach billigem Ermessen berechnen darf. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
10. Gefahrübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Übergabe am Sitz des Künstlers. Soweit die Auftraggeber:in die Lieferung an einem anderen Ort wünscht, geschieht dies auf ihre Gefahr und Rechnung. Die Gefahr geht mit Übergabe an die Transporteur:in oder, falls eine solche nicht eingeschaltet wird, spätestens mit Entgegennahme der Leistung durch die Auftraggeber:in oder ihre Erfüllungsgehilf:innen an sie über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Künstler zusätzliche Leistungen (z.B. Transportkosten oder Anfuhr) übernommen hat.
11. Mängelgewährleistung, Haftung
Bei der künstlerischen Umsetzung des ihm erteilten Auftrages genießt der Künstler Gestaltungsfreiheit. Trifft sein Werk nicht den Geschmack der Auftraggeber:in oder entspricht sein Stil nicht ihren Vorstellungen, so begründet dies allein keinen Mangel seiner Leistungen. Die Gewährleistungsrechte der Auftraggeber:in setzen voraus, dass sie die von dem Künstler gelieferten Arbeiten und Leistungen unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall aber vor einer Weiterverarbeitung, überprüft und Mängel unverzüglich nach Entdeckung gerügt hat. Geringfügige farbliche Abweichungen der Druckergebnisse von Bildschirmdarstellung oder Computerausdruck sind technisch bedingt und stellen insoweit keinen Mangel dar.
Soweit ein vom Künstler zu vertretener Mangel vorliegt, ist er zunächst zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist die Auftraggeber:in nach erfolglosem Ablauf einer von ihr zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Auf Schadensersatz haftet der Künstler – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für den Fall des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter:in oder Erfüllungsgehilf:innen. Soweit er den Vertrag nicht vorsätzlich verletzt hat, ist die Schadensersatzhaftung auf den voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der Auftraggeber:in sowie Schäden auf Grund von Verletzungen der Kardinalpflichten des Künstlers.
Soweit der Künstler Dienstleistungen Dritter (z.B. Fotograf:in, Service-Provider:in) lediglich an die Auftragnehmer:in durchreicht, beschränkt sich seine Haftung auf das Auswahlverschulden. Eine Haftung für Computerviren wird ausgeschlossen, sofern der er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
Die Auftraggeber:in übernimmt die Verpflichtung zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der vom Künstler erbrachten Leistungen. Verletzen seine Leistungen die Rechte Dritter oder sind diese sonst rechtswidrig, weil diese auf rechtswidrigen Vorgaben und/oder Vorlagen der Auftraggeber:in beruhen, so haftet im Innenverhältnis allein die Auftraggeber:in. Sie hat dem Künstler sämtlichen daraus resultierenden Schaden, einschließlich der angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung, zu ersetzen und ihn von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Der Künstler wird sie jedoch auf mit seinen Leistungen verbundene Rechtsverletzungen hinweisen, sobald er von diesen positive Kenntnis erlangt. Insbesondere gilt diese Haftungsregelung für Sachaussagen oder sonstige Beistellungen, die dem Künstler von ihr vorgegeben oder sonst überlassen werden; im gleichen Maße haftet sie dafür, dass sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie gegebenenfalls sonstige erforderliche Rechte an den von ihr zugelieferten Materialien in erforderlichem Umfang vorliegen.
Soweit die Schadensersatzhaftung des Künstlers nach dem Vorangegangenen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer:innen, freien Mitarbeiter:innen, Erfüllungsgehilf:innen und seiner Vertreter:in.
12. Belegmuster
Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt die Auftraggeber:in dem Künstler mindestens fünf einwandfreie ungefaltete Belegmuster unentgeltlich. Er ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Als Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Geschäftssitz des Künstlers. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für Änderungen des Schriftformerfordernisses.
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das Gleiche gilt für Regelungslücken. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung von Regelungslücken soll die rechtlich mögliche Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten.